Europa erlebt den größten konventionellen Krieg seit dem Zweiten Weltkrieg. Der Beitrag erörtert, ob eine Intervention von UNO und NATO gegen Russland rechtlich und militärisch möglich ist.
„Ich hätte nie gedacht, dass so etwas wirklich geschehen könnte. Ich bin Schulleiterin, Pädagogin. Wir haben Geschichte studiert, aber wir hätten nie gedacht, dass das auf unserem Boden geschehen könnte.“ Diese Worte stammen von der Lehrerin Olena Kurilo, deren blutüberströmtes Foto nach Russlands Angriff auf die Ukraine um die Welt ging.
Kaum jemand, weder in der Ukraine noch in anderen Ländern, erwartete, dass Putin eine solche Militäroperation beginnen würde. Doch am 24. Februar 2022 erwachte die Welt mit Raketenangriffen, die Putins Russland in der ganzen Ukraine, auch in der Nähe der Hauptstadt Kiew, startete.

Schon am vierten Tag des Eingriffs, der als größter konventioneller Krieg auf europäischem Boden seit dem Zweiten Weltkrieg verzeichnet ist, beschloss Russland, seine Abschreckungskräfte, also seine Atomwaffen und Hyperschallraketen, in besondere Gefechtsbereitschaft zu versetzen.
Am neunten Tag, nach den russischen Angriffen auf Saporischschja, das größte Atomkraftwerk Europas, sagte der britische Premierminister Boris Johnson, der Angriff könne „die Sicherheit ganz Europas unmittelbar bedrohen“, und auch Biden sicherte dem ukrainischen Präsidenten Selenskyj Unterstützung zu. Selenskyj erklärte zudem: „Wir müssen die russische Armee sofort stoppen. Kommt es zu einer Explosion, ist das das Ende von allem, das Ende Europas. Das bedeutet die Evakuierung Europas. Nur ein Eingreifen Europas kann die russischen Truppen stoppen. Lasst nicht zu, dass Europa an einer Katastrophe in einem Atomkraftwerk stirbt.“
Am elften Tag der Angriffe, als Russland kurz davor stand, die Verbindung der Ukraine zum Schwarzen Meer abzuschneiden, sagte Selenskyj: „Der Luftraum der Ukraine muss geschlossen werden, um ihn sicher zu machen.“
Vor diesen jüngsten Entwicklungen hatte der russische Außenminister Lawrow erklärt: „Ein Dritter Weltkrieg wäre ein zerstörerischer Krieg, in dem Atomwaffen eingesetzt würden.“
Als Grund für die Alarmierung der Atomstreitkräfte nannte Putin die „aggressiven Erklärungen“ von NATO-Vertretern, die Reaktionen der Welt und die Wirtschaftssanktionen.
Nun erklären wieder viele Experten und Beamte, sie glaubten nicht, dass Putin tatsächlich Atomwaffen einsetzen werde. Doch bisher ist so vieles geschehen, das man für unmöglich hielt!
- Welche Schritte werden unter diesen Umständen die nach dem Zweiten Weltkrieg gegründeten Vereinten Nationen, die die Menschheit vor den zerstörerischen Folgen von Kriegen schützen und zu Frieden und Sicherheit in der Welt beitragen sollen, und die NATO, deren Notwendigkeit zeitweise sogar infrage gestellt wurde, nach Putins Einmarsch in die Ukraine und vor allem nach seiner jüngsten nuklearen Drohung unternehmen?
- Abgesehen von der Debatte, ob dies mit Blick auf das globale Gleichgewicht und politisch wünschenswert wäre: Ist eine direkte militärische Intervention der NATO gegen Russland an der Seite der Ukraine rechtlich möglich, mit einem Beschluss der UNO oder ihrer Organe oder ohne jeden Beschluss?
- Was bedeutet Russlands Veto gegen den am 24. Februar 2022 im UN-Sicherheitsrat vorbereiteten Resolutionsentwurf, der den Angriff in der Ukraine verurteilte?
- Macht diese beispiellose Lage die UNO handlungsunfähig, wenn es darum geht, Maßnahmen zu ergreifen?
- Was bedeutet in diesem Zusammenhang der Vorschlag des ukrainischen Präsidenten Wolodymyr Selenskyj und Großbritanniens, Russland aus dem UN-Sicherheitsrat auszuschließen?
Um Antworten auf diese Fragen zu finden, müssen wir kurz die Rechtsgrundlagen der zuständigen UN-Organe und der NATO sowie die bisherigen Beispiele militärischer Interventionen betrachten.
Die rechtlichen Grundlagen militärischer Interventionsoptionen von UNO und NATO
Während die UN-Generalversammlung und andere Organe Empfehlungen beschließen, sind die Beschlüsse des Sicherheitsrats für die Staaten verbindlich. Der UN-Sicherheitsrat ist das Hauptorgan der UNO für die Wahrung des Weltfriedens und der internationalen Sicherheit. Er hat den bisherigen Beschlüssen über militärische Interventionen ihre rechtliche Legitimität verliehen.

Nach dem in letzter Zeit häufig zitierten Artikel 5 der NATO ist bei einem möglichen Angriff jeder Mitgliedstaat verpflichtet, dem angegriffenen Staat einzeln oder in Abstimmung mit anderen Staaten auf jede erforderliche Weise, einschließlich des Einsatzes von Waffen, beizustehen.
Die unmittelbar nach dem Zweiten Weltkrieg 1945 gegründeten Vereinten Nationen lösten den Völkerbund ab, der den Zweiten Weltkrieg nicht verhindern konnte und seine Funktion verloren hatte, und wurden auf internationaler Ebene zur einzigen zuständigen Instanz in diesem Bereich.
Mit ihrer Gründungscharta haben die Vereinten Nationen dem UN-Sicherheitsrat die Befugnis verliehen, in Lagen, die den globalen oder regionalen Frieden bedrohen können, eine Reihe von Maßnahmen zu ergreifen. Diese können militärischer, aber auch wirtschaftlicher, politischer und sonstiger Art sein. In welchen Fällen der UN-Sicherheitsrat Gewalt anwendet, regelt Kapitel VII der UN-Charta.
Dieses Kapitel legt zusammengefasst die Grundsätze für ein Eingreifen bei Bedrohung oder Bruch des Friedens und bei Angriffshandlungen fest. Das Kapitel gibt:
- in Artikel 39 dem Sicherheitsrat die Befugnis, das Vorliegen einer Bedrohung des Friedens festzustellen und die nötigen Maßnahmen festzulegen,
- in Artikel 40, den Konfliktparteien vor einer Gewaltanwendung bestimmte Maßnahmen zu empfehlen,
- in Artikel 41, die Mitgliedstaaten aufzufordern, Sanktionen im wirtschaftlichen, politischen, diplomatischen und sonstigen nichtmilitärischen Bereich anzuwenden,
- und in Artikel 42, falls die Maßnahmen des vorigen Artikels unzureichend sind, die Befugnis, die Krise durch militärisches Eingreifen mit gemeinsamen Land-, See- und Luftstreitkräften zu lösen.
Wie man sieht, ist der UN-Sicherheitsrat von Beginn friedensbedrohender Ereignisse an mit der Befugnis zu verhältnismäßiger Gewaltanwendung ausgestattet. Auch wenn das militärische Eingreifen als letzte Option gedacht ist, wurde ein Reaktionsmechanismus geschaffen, dessen Dosierung stufenweise erhöht wird.
Die NATO und ihre Rechtsgrundlagen
Die 1949 gegründete NATO, die derzeit 30 Mitglieder hat (Aktualisierung, November 2026: Mit dem Beitritt Finnlands 2023 und Schwedens 2024 stieg die Zahl der Mitglieder auf 32.) , setzte neben der Abwehr der sowjetischen Bedrohung als oberstes Ziel auch die Sicherung von regionalem Frieden und Stabilität als weiteres wichtiges Ziel auf ihre Agenda. Anders als die UNO wurde sie mit militärischer Zusammenarbeit und dem Konzept gemeinsamer Operationen im Zentrum gegründet.
In offiziellen Dokumenten definiert sich die NATO auch als politisches und militärisches Bündnis. Bemerkenswert ist dabei der Teil „politische Zusammenarbeit und Allianz“. Neben der militärischen Zusammenarbeit betrachtet die NATO den Schutz und die Weiterentwicklung demokratischer Werte als eine ihrer Aufgaben. So bleibt sie nicht auf die Kaserne beschränkt und kann in einem breiteren Spektrum tätig werden. Dieser Punkt sollte auch bei der Betrachtung der außenpolitischen Entscheidungen von Ländern wie der Ukraine und Georgien berücksichtigt werden.
Ziele und Tätigkeitsrahmen der Organisation wurden im am 4. April 1949 unterzeichneten Washingtoner Vertrag festgelegt. Von Anfang an betrachtete sie es als wichtige Voraussetzung, in enger Abstimmung mit der UNO zu stehen. So verpflichtete sie sich im ersten Artikel des Vertrags, bei der Lösung internationaler Krisen nicht im Widerspruch zur UNO zu handeln und keine unvereinbaren Vorgehensweisen zu wählen.
Rückgrat und Geist des Vertrags trägt der wichtigste Artikel, Artikel 5. Gestützt auf den in Artikel 51 der UN-Charta verankerten Grundsatz der „Selbstverteidigung“ betrachtet er einen bewaffneten oder Cyberangriff auf einen NATO-Mitgliedstaat als Angriff auf alle Mitgliedstaaten der Organisation. Das ist kurz als Merkmal der „kollektiven Verteidigung“ der NATO bekannt.
Nach diesem Artikel ist bei einem möglichen Angriff jeder Mitgliedstaat verpflichtet, dem angegriffenen Staat einzeln oder in Abstimmung mit anderen Staaten auf jede erforderliche Weise, einschließlich des Einsatzes von Waffen, beizustehen.
Kurz gesagt wurde mit diesem Artikel die Art der Ausübung des international von der UNO verliehenen Rechts auf „Selbstverteidigung“ systematisiert und angesichts der hohen Kosten von Zeitverlust zu einem Protokoll gemacht, das in Krisen schnelles Handeln ermöglicht. Andererseits lässt sich natürlich auch sagen, dass eine UNO ohne die Unterstützung der militärischen Organisation der NATO bei der schnellen Reaktion auf Krisen im Nachteil ist.
In diesem Sinne kann man mit Blick auf die allgemeine Praxis sagen, dass die NATO es als vorrangig betrachtet, im Einklang mit den Beschlüssen des UN-Sicherheitsrats zu handeln. So will sie breitere internationale Unterstützung gewinnen und die Legitimität ihrer Operationen erhöhen.
(Wir werden dieses Thema fortsetzen.)
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