Russlands Angriff auf die Ukraine hat die Debatte über den Platz des Krieges im Völkerrecht neu eröffnet. Der Beitrag behandelt das Kriegsrecht und die Regeln zum Schutz der Zivilbevölkerung.
Der am 24. Februar begonnene Krieg zwischen der Ukraine und Russland dauert noch an. Bekanntlich hatte Russland die Gebiete Donezk und Luhansk, die auf ukrainischem Territorium liegen, aber von prorussischen bewaffneten Gruppen kontrolliert werden, als unabhängige Volksrepubliken anerkannt. Anschließend griff es unter dem Vorwand, den Schutz dieser beiden Gebiete zu übernehmen, die Ukraine an, an deren Grenze es seit Langem seine Streitkräfte zusammengezogen hatte.

In diesem Beitrag versuchen wir, die politischen Ursachen und Folgen beiseitelassend, den Platz des Krieges im Völkerrecht am aktuellen Beispiel des Krieges zwischen der Ukraine und Russland zu untersuchen.
Das Kriegsrecht im weiteren Sinne ist die Gesamtheit der Regeln, die die zulässigen Gründe für die Aufnahme eines Krieges (ius ad bellum) und die Grenzen des Verhaltens im Krieg (ius in bello) festlegen. Letzteres wird auch als humanitäres Völkerrecht bezeichnet.
Internationale Abkommen
Das internationale Kriegsrecht ist menschenrechtlich begründet. Die vorrangigen Ziele der Abkommen in diesem Bereich bestehen darin, durch die Unterscheidung zwischen Zivilisten und Streitkräften die zivilen Elemente in einem Gebiet vor bewaffneten Konflikten zu schützen und sicherzustellen, dass alle notwendigen Maßnahmen ergriffen werden, um mögliche Schäden an zivilen Elementen in Kriegsgebieten zu verhindern oder zu minimieren. Auch Fragen wie Kriegsgefangene und Kriegsverbrechen werden in diesem Rahmen geregelt.
Die wichtigsten Abkommen in diesem Bereich sind:
- die vier Genfer Abkommen von 1949,
- das I. Zusatzprotokoll von 1977 zu den Genfer Abkommen,
- die Haager Abkommen von 1907 über die Methoden der Kriegführung,
- sonstige Normen des internationalen Kriegsrechts
Demnach entspricht Russlands Angriff auf die Ukraine vor allem nach diesen vier Abkommen der Definition eines „internationalen bewaffneten Konflikts“. Nach den Genfer Abkommen von 1949, denen beide Seiten angehören (den grundlegendsten Abkommen, die die Standards festlegen, an die sich Streitkräfte und humanitäre Organisationen in nationalen oder internationalen Konflikten halten sollen), und ihrem I. Zusatzprotokoll können die russischen Einheiten, die die Grenzen der Ukraine verletzt haben, als „Besatzungsmacht“ bezeichnet werden. Zudem ändert nach diesen Abkommen die Tatsache, dass die Gebiete Donezk und Luhansk innerhalb der Grenzen der Ukraine ihre Unabhängigkeit erklärt und Russland diese anerkannt hat, nichts daran, dass Russlands Vorgehen eine Besatzung ist.
Andererseits gelten die internationalen Menschenrechtsabkommen nicht nur in Friedenszeiten, sondern auch in Kriegszeiten, einschließlich bewaffneter Konflikte und Besatzungen.
Diese Abkommen lassen sich wie folgt aufzählen:
- die Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK),
- der Internationale Pakt der Vereinten Nationen über bürgerliche und politische Rechte (ICCPR),
- das UN-Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (CAT),
- sonstige internationale Menschenrechtsabkommen.
Diese Abkommen, denen ebenfalls beide Seiten angehören, regeln grundlegende Menschenrechte wie das Verbot der Folter und unmenschlicher und erniedrigender Behandlung, das Diskriminierungsverbot und das Recht auf ein faires Verfahren. (Aktualisierung, November 2026: Russland wurde im März 2022 aus dem Europarat ausgeschlossen und ist seit dem 16. September 2022 nicht mehr Vertragspartei der EMRK.)

Auch wenn in Kriegs- und Ausnahmezuständen Einschränkungen bestimmter Menschenrechte in dem von der Lage geforderten Umfang zulässig sind, müssen grundlegende Rechte wie das Recht auf Leben, das Recht auf Schutz vor Folter und anderer Misshandlung, das Verbot der Inhaftierung ohne Benachrichtigung, die Pflicht zur gerichtlichen Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Haft und das Recht auf ein faires Verfahren unter allen Umständen geachtet werden.
Militärische und zivile Ziele
Das Ziel einer militärischen Handlung beschränkt sich ausschließlich auf „militärische Ziele“ und darf keinesfalls „zivile Objekte“ umfassen. Militärische Ziele bestehen aus „Elementen, die einen militärischen Vorteil verschaffen“, wie feindlichen Soldaten, Waffen, Munition, militärischen Gebäuden, Gebäuden, die im Krieg militärisch genutzt werden, auch wenn sie nicht dafür gebaut wurden, sowie militärischen Fahrzeugen und Ausrüstungen.
Zivilisten gelten nur dann als militärische Ziele, wenn sie unmittelbar an Feindseligkeiten teilnehmen. Abgesehen davon darf kein ziviles Element, das nicht als militärisches Ziel anerkannt ist, in einem militärischen Konflikt angegriffen werden.
Nicht nur Nichtkombattanten, sondern auch zivile Bauten wie Wohnhäuser, Arbeitsstätten, Gotteshäuser, Krankenhäuser, Schulen und Kulturdenkmäler dürfen nicht angegriffen werden, solange sie nicht militärischen Zwecken dienen. Bestehen Zweifel, ob ein Objekt militärisch oder zivil ist, muss es sogar als zivil gelten und von Angriffen ausgenommen werden.
Zunächst einmal verbietet das Kriegsrecht Angriffe auf zivile Objekte sowie alle Angriffe, die sich nicht gegen ein bestimmtes militärisches Ziel richten und nicht zwischen Militärischem und Zivilem unterscheiden. Unterschiedslose Angriffe sind solche, die Punkte in einem Gebiet, in dem sich auch zivile Elemente befinden, militärischen Zielen gleichsetzen und als ein einziges militärisches Ziel betrachten.
Demnach müssen Angriffe ausschließlich und eindeutig auf militärische Ziele gerichtet sein, und zivile Elemente dürfen nicht geschädigt werden. Würde die Zerstörungskraft der einzusetzenden Waffen auch Zivilisten schaden oder besteht das Risiko einer Zielabweichung, dürfen sie keinesfalls eingesetzt werden. So sind bestimmte Minen und Streumunition wegen des Risikos, auch zivile Elemente zu schädigen, durch internationale Abkommen strikt verboten.
Bewaffnete Konflikte in Wohngebieten
Das humanitäre Völkerrecht verbietet Kämpfe in bewohnten Gebieten, in denen Zivilisten leben, nicht, doch die Anwesenheit ziviler Elemente in diesen Gebieten erlegt den Kriegsparteien schwere Verantwortung auf. Zunächst müssen die Parteien Schritte unternehmen, um Schäden für Zivilisten zu minimieren, beim Schutz ziviler Elemente äußerste Sorgfalt walten lassen und alle möglichen Maßnahmen ergreifen, um solche Verluste zu verhindern oder zu minimieren. Um diese Vorkehrungen zu treffen, sollten militärische Kräfte nicht in dicht besiedelten Gebieten stationiert werden und Kämpfe dort vermeiden.

Unter keinen Umständen dürfen militärische Elemente die Anwesenheit ziviler Elemente absichtlich nutzen, um militärische Gegenangriffe abzuwehren; andernfalls gelten die so benutzten zivilen Elemente für die Gegenseite als militärische Ziele.
Wie in jedem Krieg sind auch im Krieg zwischen der Ukraine und Russland EWIPA (der Einsatz von Explosivwaffen in bewohnten Gebieten), zu dem Bedrohungen wie schwerer Artilleriebeschuss und Luftangriffe mit großflächiger Zerstörungswirkung gehören, unterschiedslose Angriffe, die nicht zwischen zivilen und militärischen Elementen unterscheiden, sowie unverhältnismäßige Angriffe die Fragen, die die größte Aufmerksamkeit erfordern.
Angriffe auf Städte und andere Wohngebiete in Kriegsgebieten wirken auf zahlreiche Zivilisten tödlich, verletzend und psychisch schädigend. Schäden an anderen zivilen Elementen wie Krankenhäusern, Schulen und Infrastruktursystemen, nicht nur an der Zivilbevölkerung, haben kurz- und langfristig ähnliche Folgen. Deshalb rufen internationale Organisationen wie Human Rights Watch die Kriegsparteien ständig dazu auf, in bewohnten Gebieten keine bewaffneten Kämpfe zu führen und dort keine schweren Explosivwaffen einzusetzen, die auch zivile Elemente treffen können.
Die Frage der Kriegsgefangenen (Prisoners of War, POW) regelt das (III.) Genfer Abkommen. Kriegsgefangene sind demnach vor allem Angehörige der Streitkräfte, die in einem internationalen bewaffneten Konflikt in die Hand des Feindes geraten, Milizen, die die im Abkommen genannten Voraussetzungen erfüllen, Personen, die die Streitkräfte begleiten, ohne ihnen anzugehören, Zivilisten, die sich in Massen bewaffnen, sowie Journalisten, die mit den Streitkräften unterwegs sind. Kriegsgefangene dürfen nicht wegen ihrer Teilnahme an Feindseligkeiten, sondern nur wegen begangener Kriegsverbrechen verurteilt werden.
Verwundete oder kranke Gefangene müssen dieselbe medizinische Versorgung erhalten wie die Angehörigen der Streitkräfte der Gewahrsamsmacht. Zudem müssen weibliche Kriegsgefangene als Gebot der grundlegenden Menschenrechte stets respektvoll behandelt werden, und Gefangene mit dem Status von Kindern müssen die ihrer besonderen Lage entsprechende Sonderbehandlung erhalten.
Kriegsgefangene haben ab dem Moment, in dem sie in die Hand des Feindes geraten, bestimmte Grundrechte und Pflichten. So muss die Gewahrsamsmacht sie menschenwürdig behandeln und darf sie nicht vorsätzlich töten, ihrem Körper oder ihrer Gesundheit nicht vorsätzlich schweren Schaden zufügen, sie nicht unmenschlich und grausam behandeln, nicht foltern, nicht beleidigen, keiner Kollektivstrafe unterwerfen, nicht wegen Kriegsverbrechen verurteilen, die sie nicht begangen haben, und ihnen nicht allein deshalb das Recht auf ein faires Verfahren verweigern, weil sie feindliche Gefangene sind. Ein Verstoß dagegen stellt stets ein Kriegsverbrechen dar.
Bekanntlich benutzen die Parteien Gefangene oft für Repressalien. Repressalien gegen Kriegsgefangene sind jedoch strikt verboten. Auch als Kriegsgefangene muss ihre Menschenwürde, ein Kernrecht wie in jeder Lage, geschützt werden; ihre Bilder dürfen nicht an die Medien weitergegeben und die Gefangenen nicht für politische Zwecke benutzt werden.
Freiheitsentzug
Das (IV.) Genfer Abkommen behandelt die Inhaftierung von Zivilisten durch eine der Kriegsparteien. Das Abkommen erlaubt einen Freiheitsentzug nur aus zwingenden Sicherheitsgründen. Personen, denen die Freiheit entzogen wurde, müssen menschenwürdige Bedingungen wie ausreichende Nahrung, Wasser, Kleidung, Unterkunft und medizinische Versorgung erhalten; Frauen und Männer müssen in getrennten Räumen untergebracht werden, und für von ihren Familien getrennte Kinder müssen die nötigen Vorkehrungen getroffen werden, damit sie getrennt von Erwachsenen untergebracht werden.
Kriegsverbrechen sind Verstöße gegen das Kriegsrecht, die während eines Krieges vorsätzlich oder rücksichtslos, etwa ohne Unterscheidung der Ziele, begangen werden. Beispiele für Kriegsverbrechen, die in verschiedenen internationalen Abkommen, allen voran den Genfer Abkommen und dem Statut des Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH), geregelt sind, sind Geiselnahme, der Einsatz von Zivilisten als menschliche Schutzschilde, vorsätzliche, unterschiedslose und unverhältnismäßige Angriffe auf zivile Objekte sowie Kollektivstrafen. Darüber hinaus gehören nach den allgemeinen Grundsätzen des Strafrechts auch die Planung oder Anstiftung zu einem Kriegsverbrechen, der Versuch eines Kriegsverbrechens sowie Beihilfe und Begünstigung zu den Formen der Verantwortlichkeit in kriegsrechtlichen Verfahren.
Hier muss für militärische Befehlshaber und zivile Führer, die die Hauptverantwortung für Kriegsverbrechen tragen, eine eigene Klammer geöffnet werden. Neben ihrer individuellen Verantwortung sind diese Personen im Verhältnis zu ihren Befugnissen und ihrer Verantwortung in der Befehlskette auch dafür verantwortlich, die notwendigen Maßnahmen zur Verhinderung von Kriegsverbrechen und zur Bestrafung der Verantwortlichen zu ergreifen.
Das wichtigste internationale Gericht, vor dem Kriegsverbrechen verhandelt werden, ist der Internationale Strafgerichtshof (IStGH) in Den Haag, Niederlande. Der IStGH ist ein internationales Gericht, das befugt ist, Personen zu ermitteln, anzuklagen und abzuurteilen, denen vorgeworfen wird, Völkermord, Verbrechen gegen die Menschlichkeit und Kriegsverbrechen im Hoheitsgebiet eines Vertragsstaats des Römischen Statuts, mit dem der Gerichtshof errichtet wurde, oder als Staatsangehörige eines Vertragsstaats begangen zu haben.
Im konkreten Fall ist festzuhalten, dass Russland und die Ukraine keine Mitglieder des IStGH sind. Die Ukraine hat jedoch mit Erklärungen von 2014 und 2015 die Gerichtsbarkeit des Gerichtshofs für mutmaßlich seit November 2013 auf ihrem Gebiet begangene Verbrechen anerkannt. (Aktualisierung, November 2026: Der IStGH erließ im März 2023 wegen der rechtswidrigen Verschleppung ukrainischer Kinder nach Russland einen Haftbefehl gegen Wladimir Putin. Die Ukraine ist seit dem 1. Januar 2025 Vertragsstaat des Römischen Statuts.)
Zudem können bestimmte schwere völkerrechtswidrige Verbrechen wie Kriegsverbrechen, Völkermord und Folter nach dem Grundsatz der „universellen Gerichtsbarkeit“ auch in einem Land ermittelt und verfolgt werden, wenn sie nicht unter dessen innerstaatliche Gerichtsbarkeit fallen. So sieht sich etwa die Türkei wie viele andere Länder aufgrund des Ersten Teils der Besonderen Bestimmungen des türkischen Strafgesetzbuchs (Art. 76-80) für befugt, überall auf der Welt begangenen Völkermord oder Verbrechen gegen die Menschlichkeit abzuurteilen.
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