Der internationale Rahmen, den alle Migrationsinteressierten kennen sollten: die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951, das Protokoll von 1967, die Wanderarbeitnehmerkonvention und der Globale Migrationspakt.
Ob Juristen oder nicht: Wer sich für Migration interessiert, sollte das grundlegende nationale und internationale Migrationsrecht kennen.
In diesem Beitrag behandeln wir in Grundzügen das internationale Migrationsrecht, die Migrationsregeln der Europäischen Union sowie das nationale Migrationsrecht Deutschlands und der Niederlande, der Zielländer, die wir als Beispiele heranziehen. Zudem gehen wir kurz auf die Eckpunkte des Rechtsrahmens für Migration in der Türkei ein (etwa das Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz).
Auf internationaler Ebene gibt es zahlreiche Abkommen und Institutionen zum Schutz der Rechte von Migrantinnen, Migranten und Flüchtlingen. Die wichtigsten sind:
Genfer Flüchtlingskonvention (Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, 1951)
Die Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 gilt als das wichtigste Dokument des internationalen Flüchtlingsrechts. Sie legt klar fest, wer als „Flüchtling“ gilt und welche Pflichten Staaten diesen Menschen gegenüber haben.
Nach der Konvention ist ein Flüchtling eine Person, die wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung verfolgt wird oder begründete Furcht vor Verfolgung hat. Diese Definition bildet den Grundrahmen des modernen Flüchtlingsrechts.
Einer der wichtigsten Grundsätze des Dokuments ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung (non-refoulement). Er garantiert, dass ein Flüchtling nicht in ein Land zurückgeschickt werden darf, in dem ihm Verfolgung droht. Die Staaten sind daher verpflichtet, die Sicherheit Asylsuchender zu gewährleisten und ihre Grundrechte zu schützen.
Die Türkei ist der Konvention mit einem geografischen Vorbehalt beigetreten. Deshalb werden nur Antragstellende aus Europa als „Flüchtlinge“ anerkannt, während Menschen von außerhalb Europas im Status „bedingter Flüchtling“ geführt werden. Daraus ist im Migrations- und Asylsystem der Türkei ein eigener Anwendungsbereich entstanden.
Zusatzprotokoll von 1967
Das Protokoll von 1967 ist ein ergänzendes Instrument, das die zeitlichen und geografischen Beschränkungen der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 aufhebt. Während die Konvention von 1951 nur Menschen erfasste, die infolge von Ereignissen vor dem 1. Januar 1951 zu Flüchtlingen geworden waren, und den Vertragsstaaten erlaubte, den Schutz auf Ereignisse in Europa zu beschränken, hob das Protokoll von 1967 diese Beschränkungen auf (wobei Staaten, die sich bereits für die geografische Beschränkung entschieden hatten, sie beibehalten durften). So wurde der Schutzbereich zeitlich auf aktuelle Ereignisse und auf alle Regionen der Welt ausgedehnt.
Dieses Protokoll ist der wichtigste Grund dafür, dass Flüchtlingsschutz heute weltweit angewendet werden kann. Dank ihm wenden die meisten Länder das Flüchtlingsrecht in einem universellen Rahmen an. Auch die Türkei ist Vertragspartei des Protokolls von 1967, hält aber an ihrem geografischen Vorbehalt fest. Deshalb werden nur Schutzsuchende aus Europa als „Flüchtlinge“ anerkannt, während Menschen von außerhalb Europas als „bedingte Flüchtlinge“ eingestuft werden und in der Türkei bleiben dürfen, bis sie in ein Drittland umgesiedelt werden.
UN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen (International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families, 1990)
Die UN-Konvention zum Schutz der Rechte aller Wanderarbeitnehmer und ihrer Familienangehörigen von 1990 ist einer der umfassendsten internationalen Texte, der die grundlegenden Menschenrechte sowohl regulärer als auch irregulärer Wanderarbeitnehmer sichern soll. Die Konvention betont, dass Wanderarbeitnehmer nicht nur wirtschaftliche Akteure, sondern auch Menschen mit Würde und Rechten sind.
Die Konvention enthält Kernbestimmungen wie den Schutz von Arbeitnehmerrechten, die Anerkennung des Rechts auf Familienzusammenführung, faire Arbeitsbedingungen, Schutz vor Diskriminierung und Schutz vor Ausbeutung. Weil der Beitritt den Staaten jedoch Pflichten auferlegt, und vor allem aus Vorbehalten gegenüber der Anerkennung der Rechte auch irregulärer Migranten, sind viele entwickelte Länder der Konvention nicht beigetreten.
Die EU-Staaten sind nicht Vertragsparteien dieser Konvention; die Türkei hat sie 2004 ratifiziert. Begründet wird der Nichtbeitritt meist mit politischen und wirtschaftlichen Bedenken, die Konvention „könnte Lasten verursachen“ oder irreguläre Migration fördern. Dennoch sollte diese Konvention in der Migrationsberatung als eines der stärksten Menschenrechtsinstrumente des internationalen normativen Rahmens bekannt sein und zur Perspektive der Beraterinnen und Berater gehören.
UN-Migrationspakt (Global Compact for Safe, Orderly and Regular Migration, 2018)
Er ist ein internationales Dokument, das rechtlich nicht bindend ist, Staaten aber Leitlinien an die Hand gibt. Hauptziel des Pakts ist es, eine geordnete, sichere und humane Steuerung der Migration zu fördern und die internationale Zusammenarbeit in diesem Bereich zu stärken. Insbesondere sollen gute Praktiken bei Visaerleichterungen, Integrationspolitik und dem Schutz der Rechte von Migrantinnen und Migranten ausgetauscht werden. Der Pakt bietet den Staaten einen umfassenden Rahmen, indem er Migration nicht nur als Sicherheitsfrage, sondern auch aus den Perspektiven von Menschenrechten, Entwicklung und sozialem Zusammenhalt betrachtet.
UN-Flüchtlingspakt (Global Compact on Refugees, 2018)
Wie der Migrationspakt ist er rechtlich nicht bindend, bietet den Staaten aber einen starken Fahrplan. Hauptziel des Pakts ist es, die Verantwortungsteilung in Flüchtlingskrisen zu stärken und zu verhindern, dass Flüchtlinge als Last auf den Schultern nur weniger Länder gesehen werden. In diesem Rahmen wird Bildung, Gesundheitsversorgung, dem Zugang zum Arbeitsmarkt und dauerhaften Lösungen (etwa Resettlement oder freiwillige Rückkehr) besondere Bedeutung beigemessen.
Zudem will der Pakt sowohl die Aufnahmegemeinschaften unterstützen als auch die Integration von Flüchtlingen in das wirtschaftliche und soziale Leben ihrer Aufenthaltsländer erleichtern. Flüchtlinge werden so nicht nur als Hilfeempfänger, sondern auch als Menschen gesehen, die einen Beitrag leisten. Dieser Ansatz bietet auch Migrationsinteressierten eine wichtige Perspektive: Er erinnert daran, nicht nur rechtliche Verfahren, sondern auch die langfristige Integration und Lebensqualität der Flüchtlinge im Blick zu behalten.
UN-Antifolterkonvention (Convention against Torture and Other Cruel, Inhuman or Degrading Treatment or Punishment, CAT, 1984)
Diese Konvention ist eines der wichtigsten internationalen Menschenrechtsinstrumente und erlegt den Staaten klare Pflichten zur Verhütung und zum Verbot von Folter auf. Eine ihrer wichtigsten Bestimmungen ist das absolute Verbot, eine Person in ein Land zurückzuschicken, in dem ihr Folter oder unmenschliche beziehungsweise erniedrigende Behandlung droht. Dieser Grundsatz ist eine der völkerrechtlichen Grundlagen, die den Grundsatz der Nichtzurückweisung („non-refoulement“) in Asyl- und Schutzverfahren stärken.
Die CAT ist besonders wichtig in Verfahren, in denen im Asylantrag ein Risiko von Verfolgung oder Folter geltend gemacht wird. Bei der Vorbereitung eines Asylantrags kann unter Verweis auf diese Konvention der völkerrechtliche Schutz hervorgehoben werden. In dieser Hinsicht dient die Konvention nicht nur als starke Rechtsgrundlage für die Pflichten der Staaten, sondern auch zur Legitimierung der Schutzansprüche Asylsuchender.
Kinderrechtskonvention (Convention on the Rights of the Child, CRC, 1989)
Diese Konvention (CRC, 1989) ist eine der weltweit am breitesten ratifizierten Menschenrechtskonventionen und sichert die besonderen Schutzrechte von Kindern, die Migranten oder Flüchtlinge sind. Sie betont nicht nur, dass Kinder andere Bedürfnisse haben als Erwachsene, sondern auch, dass sie Träger eigener Rechte sind.
Nach der CRC sind die Staaten verpflichtet, die Rechte von Kindern auf Bildung, Gesundheit, Familieneinheit und Unterkunft zu garantieren. Zudem dürfen migrierte oder asylsuchende Kinder nur als letztes Mittel und für die kürzestmögliche Dauer in Haft genommen werden; grundsätzlich soll die Freiheit von Kindern nicht eingeschränkt werden. In diesem Rahmen bietet die CRC insbesondere bei Themen wie Familienzusammenführung, unbegleiteten Minderjährigen, Haftpraxis und Recht auf Bildung eine starke Rechtsgrundlage.
Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen (1954)
Das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 ist eines der wichtigsten internationalen Instrumente zum Schutz der Grundrechte staatenloser Menschen. Es garantiert, dass Staatenlose in Bereichen wie Bildung, Beschäftigung und Gesundheitsversorgung nicht diskriminiert werden, und ermöglicht ihnen ein Leben in zumindest minimaler menschlicher Würde in der Gesellschaft. Es enthält zudem Regelungen zu Reisedokumenten, Aufenthaltsrecht und rechtlichem Schutz.
Für Menschen, die migrieren wollen, ist Staatenlosigkeit (auch „heimatlos“ genannt) ein wichtiger Risikofaktor. Es ist entscheidend, dass Beraterinnen und Berater Antragstellende vor der Möglichkeit der Staatenlosigkeit warnen und vor allem bei Einbürgerungsanträgen, doppelter Staatsangehörigkeit oder Entzug der Staatsangehörigkeit rechtlich beraten. Staatenlosigkeit führt häufig zu fehlenden Dokumenten, Arbeitsverboten oder Hindernissen beim Zugang zu Grundrechten.
So kann eine Person nach niederländischem Recht die niederländische Staatsangehörigkeit automatisch verlieren, wenn sie die Staatsangehörigkeit eines anderen Landes erwirbt. Widerruft das andere Land diese Staatsangehörigkeit später oder kann die Person sie aus technischen Gründen nicht erlangen, kann sie staatenlos werden. Dann ist sie weder Bürgerin oder Bürger der Niederlande noch des anderen Landes. Dieses Beispiel zeigt, wie entscheidend es für Migrationsberater ist, in Staatsangehörigkeitsverfahren das Risiko der Staatenlosigkeit vorauszusehen und Mandanten dafür zu sensibilisieren.
Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit (1961)
Das Übereinkommen zur Verminderung der Staatenlosigkeit von 1961 ist eines der grundlegendsten Instrumente, die die internationale Gemeinschaft zur Verhinderung von Staatenlosigkeit entwickelt hat. Es konzentriert sich darauf, das Entstehen neuer Fälle von Staatenlosigkeit zu verhindern, und zielt besonders darauf ab, Lücken in Staatsangehörigkeitsgesetzen zu schließen.
Eine der wichtigsten Regelungen betrifft den Erwerb der Staatsangehörigkeit durch Geburt. Die Vertragsstaaten sind verpflichtet sicherzustellen, dass Kinder, die staatenlos geboren zu werden drohen, mit der Geburt eine Staatsangehörigkeit erwerben. Ebenso werden den Staaten bei Verfahren wie Entzug der Staatsangehörigkeit oder Verzicht auf sie Beschränkungen auferlegt, damit niemand staatenlos wird.
Während das Übereinkommen von 1954 also die Rechte regelt, die Staatenlose in ihrer gegenwärtigen Lage haben sollten, konzentriert sich das Übereinkommen von 1961 darauf, neue Fälle von Staatenlosigkeit zu verhindern. Es ist eine wichtige Referenz, um Menschen, die migrieren wollen oder migriert sind, oder deren Kinder vor der Gefahr der Staatenlosigkeit zu schützen.
Hier haben wir das grundlegende internationale Migrationsrecht behandelt; in unserem nächsten Beitrag geht es um „die Europäische Union und das Migrationsrecht“.
Quellen
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