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Migrationsrecht der Europäischen Union

Wer nach Europa einwandert, unterliegt nicht nur nationalen Gesetzen, sondern auch den gemeinsamen Regeln der EU. Das zentrale EU-Recht von EMRK und Schengen bis zum gemeinsamen Asylsystem und den Migrationsrichtlinien.

Zusätzlich zu den internationalen Regelungen gibt es auf EU-Ebene gemeinsame Politiken, an die sich die Mitgliedstaaten halten müssen, und wer nach Europa einwandern oder in diesem Bereich professionell arbeiten möchte, muss auch die verbindlichen Regelungen der EU kennen.

Europäische Menschenrechtskonvention (EMRK), 1950

Die EMRK ist zwar kein unmittelbares Instrument des Migrationsrechts, gehört aber zu den in Migrations- und Asylverfahren am häufigsten zitierten Texten. Die Konvention garantiert den Schutz der Grundrechte und Grundfreiheiten; für Migrantinnen, Migranten und Asylsuchende sind besonders Bestimmungen wie Freizügigkeit, das Recht auf Achtung des Familienlebens, das Recht auf ein faires Verfahren und das Verbot unmenschlicher Behandlung von zentraler Bedeutung. In dieser Hinsicht ist die EMRK ein unverzichtbarer Bezugspunkt für die rechtliche Kontrolle der Behandlung, die Migranten und Flüchtlinge in europäischen Ländern erfahren.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR), der die Anwendung der EMRK überwacht, hat im Migrationsbereich zahlreiche Grundsatzurteile gefällt. In Fällen, in denen bei Ausweisung oder Rückführung das Leben oder die Freiheit eines Menschen bedroht sein kann, hat er den Staaten ernsthafte Pflichten auferlegt. Zudem hat er das Recht auf Achtung des Familienlebens in Fällen des Familiennachzugs weit ausgelegt und so dafür gesorgt, dass Staaten ihre Migrationspolitik mit menschenrechtlichen Maßstäben in Einklang bringen. Deshalb sind die Bestimmungen der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR in der Migrationsberatung eine unverzichtbare Grundlage, damit Beraterinnen und Berater ihre rechtliche wie ethische Verantwortung erfüllen.

Schengener Übereinkommen (1985) und Schengener Durchführungsübereinkommen (1990)

Sie gehören zu den wichtigsten Schritten der europäischen Integration. Mit diesen Regelungen wurden die Kontrollen an den Binnengrenzen zwischen den Mitgliedstaaten abgeschafft und den Bürgerinnen und Bürgern Freizügigkeit gewährt. Im Gegenzug für offene Binnengrenzen wurden jedoch die Stärkung der Außengrenzen und eine gemeinsame Grenzpolitik notwendig. Das war insbesondere für die Steuerung von Migrationsbewegungen ein entscheidender Wendepunkt; für Drittstaatsangehörige, die in den Schengen-Raum einreisen wollen, wurden gemeinsame Kriterien und Verfahren entwickelt.

Das Schengen-Regime ist von großer Bedeutung. Denn wer sich auf den Migrationsweg begibt, muss Regelungen wie die verschiedenen Visumarten, die 90/180-Regel (Drittstaatsangehörige dürfen sich in einem beliebigen Zeitraum von 180 Tagen höchstens 90 Tage aufhalten), Transitrechte und Aufenthaltstitel richtig verstehen. Falsche Informationen oder Berechnungen können für Migrantinnen und Migranten ernste Folgen haben, etwa eine Überziehung (Overstay), Geldbußen oder ein Einreiseverbot für den Schengen-Raum. Ein korrektes Verständnis der Schengen-Regeln gehört deshalb zu den Kernkompetenzen von Migrationsberatern.

Gemeinsames Europäisches Asylsystem (GEAS)

Es ist ein Rahmen, der entwickelt wurde, um Asylverfahren innerhalb der Europäischen Union zu harmonisieren. Mit gemeinsamen Standards für die Mitgliedstaaten soll es sowohl die Rechte der Antragstellenden sichern als auch die Lasten zwischen den Mitgliedstaaten ausgewogener verteilen. Das GEAS besteht aus verschiedenen Richtlinien und Verordnungen und regelt insbesondere die Flüchtlingsdefinition, die Antragsverfahren, die Aufnahmebedingungen und Mechanismen des vorübergehenden Schutzes. In diesem Zusammenhang sind folgende Rechtsakte hervorzuheben:

Asylverfahrensrichtlinie (2013/32/EU)

Sie legt fest, wie Asylanträge zu bearbeiten sind. Mit gemeinsamen Verfahren soll sie eine faire, rasche und einheitliche Prüfung der Anträge gewährleisten und fördert beschleunigte Verfahren. Zulässigkeitskriterien, beschleunigte Verfahren und Verfahrensgarantien wie das Recht der Antragstellenden auf ein faires Verfahren fallen in ihren Anwendungsbereich. Zudem regelt sie schnelle Ablehnungsverfahren für offensichtlich unbegründete Anträge. Seit dem 12. Juni 2026 ist an ihre Stelle die unmittelbar geltende Asylverfahrensverordnung (EU) 2024/1348 getreten.

Qualifikationsrichtlinie (2011/95/EU)

Sie bestimmt, wer den Flüchtlingsstatus oder subsidiären Schutz erhalten kann. Sie klärt, unter welchen Voraussetzungen Menschen, die ihr Land wegen Verfolgung, Folter, Diskriminierung oder bewaffneter Konflikte verlassen haben, internationalen Schutz erhalten können. Seit dem 12. Juni 2026 wurde sie durch die Qualifikationsverordnung (EU) 2024/1347 ersetzt.

Aufnahmerichtlinie (2013/33/EU)

Parallel zu den obigen Regelungen sichert sie die Grundrechte Asylsuchender während des Verfahrens. Unterbringung, Zugang zur Gesundheitsversorgung, Bildungsmöglichkeiten und unter bestimmten Bedingungen das Recht auf Arbeit sind in dieser Richtlinie geregelt. Sie wurde durch die neue Aufnahmerichtlinie (EU) 2024/1346 neu gefasst, die seit dem 12. Juni 2026 gilt.

Richtlinie über vorübergehenden Schutz (2001/55/EG)

Sie ist ein Mechanismus, der bei Massenzustrom greift (etwa beim Krieg in der Ukraine). In großen Krisen ermöglicht diese Richtlinie, vorübergehenden Schutz kollektiv zu gewähren, ohne dass Einzelanträge nötig sind.

Dublin-Regeln (Dublin III, Verordnung (EU) Nr. 604/2013)

Sie ist vielleicht die wichtigste dieser Regelungen und nimmt im Asylsystem der Europäischen Union einen zentralen Platz ein. Ihr Hauptzweck ist es, festzulegen, in welchem Mitgliedstaat ein Asylantrag zu prüfen ist. Die Grundregel lautet, dass der Mitgliedstaat zuständig ist, in den die Person zuerst eingereist ist. So soll verhindert werden, dass dieselbe Person in mehreren Ländern Anträge stellt (Asylshopping). Seit dem 12. Juni 2026 ist an die Stelle von Dublin III die Verordnung über Asyl- und Migrationsmanagement (AMMR, 2024/1351) getreten; der Grundsatz bleibt bestehen, doch Zuständigkeitsfristen und Solidaritätsregeln haben sich geändert.

Da dieses System jedoch Ländern an den Außengrenzen wie Griechenland und Italien eine hohe Antragslast aufbürdet, sorgt es in der EU seit Langem für heftige Debatten. Unzureichende humanitäre Bedingungen und blockierte Verfahren in diesen Ländern haben gezeigt, dass das Dublin-System nicht gerecht ist. Die Dublin-Regel ist von großer Bedeutung: Stellt eine Person ihren ersten Antrag in einem Land und zieht dann in ein anderes EU-Land weiter, wird sie sehr wahrscheinlich einer Dublin-Überstellung unterzogen und in das Land zurückgeschickt, in das sie zuerst eingereist ist. Deshalb müssen die Betroffenen die Verfahren transparent und richtig verstehen und bewusst entscheiden, wo sie ihren Antrag stellen.

EURODAC-System (Verordnung (EU) Nr. 603/2013)

Es ist eines der wichtigsten technischen Instrumente der Asyl- und Migrationssteuerung der Europäischen Union. Das System ist eine zentrale Datenbank, die die Fingerabdrücke von Asylsuchenden und von Drittstaatsangehörigen speichert, die irregulär über die EU-Außengrenzen einreisen. Ziel ist es, die Identifizierung zu erleichtern, zu verhindern, dass dieselbe Person in mehreren Ländern unter verschiedenen Identitäten Anträge stellt, und die Anwendung der Dublin-Regeln zu unterstützen. Mit der neuen Eurodac-Verordnung (EU) 2024/1358 wurde das System erweitert und gilt in dieser Form seit dem 12. Juni 2026.

Für Menschen, die auf diesen Wegen migrieren, ist EURODAC von großer Bedeutung. Denn über dieses System wird ersichtlich, ob jemand bereits in einem anderen EU-Land einen Antrag gestellt hat. Stellt etwa eine schutzsuchende Person, die aus der Türkei nach Griechenland gelangt ist und dort Fingerabdrücke abgegeben hat, später in Deutschland einen Antrag, zeigen die EURODAC-Daten, dass die erste Einreise in Griechenland erfolgte, und nach den Dublin-Regeln kommt eine Rückführung in Betracht. Daher muss klar sein, dass der Ort des ersten Antrags entscheidende Folgen hat. Zugleich ist EURODAC ein Instrument, das Transparenz und Rechtssicherheit im Migrationsprozess gewährleistet und als Grundlage für Migrationsstrategien dient.

EU-Migrations- und Asylpakt (2020 vorgeschlagen, im Mai 2024 angenommen, seit dem 12. Juni 2026 anwendbar)

Zunächst ist festzuhalten, dass das GEAS auf die Krisen der vergangenen Jahre (vor allem die Flüchtlingskrise 2015) keine ausreichende Antwort fand. Die EU legte daher 2020 den Vorschlag für ein „Neues Migrations- und Asylpaket“ vor; im Dezember 2023 wurde eine politische Einigung erzielt, im Mai 2024 wurde der Pakt förmlich angenommen, und seit dem 12. Juni 2026 ist er anwendbar.

Der EU-Migrations- und Asylpakt wurde 2020 von der Europäischen Kommission vorgeschlagen und nach langen Verhandlungen im Dezember 2023 politisch vereinbart und im Mai 2024 angenommen. Die neuen Regeln sollen vor allem die in der Flüchtlingskrise 2015 offengelegten Solidaritätsdefizite und das vom Dublin-System verursachte Lastenungleichgewicht beheben. Hauptziele des Pakts sind eine gerechtere Verteilung Asylsuchender auf die EU-Staaten, die Entlastung der Ersteinreisestaaten (wie Griechenland, Italien und Spanien) von unverhältnismäßigen Lasten und die Institutionalisierung von Solidarität in der Migrationssteuerung zwischen den Mitgliedstaaten.

Der Pakt sieht wichtige Neuerungen vor. Die auffälligste ist der verpflichtende Solidaritätsmechanismus: Jeder Mitgliedstaat muss sich künftig an der Solidarität beteiligen, kann dies jedoch durch die Aufnahme von Asylsuchenden, durch finanzielle Beiträge oder durch operative Unterstützung tun. Zudem sind beschleunigte Grenzverfahren vorgesehen; so sollen Anträge schneller geprüft, Annahme- und Ablehnungsentscheidungen rascher getroffen und irreguläre Migrationsbewegungen wirksamer gesteuert werden. Diese Regelungen sollen sowohl ein berechenbareres Verfahren für Antragstellende schaffen als auch die Verantwortungsteilung zwischen den EU-Staaten ausgleichen.

Migrantinnen und Migranten müssen sich nicht nur mit Aufenthalts- und Antragsverfahren auskennen, sondern auch damit, welches Land politisch günstiger sein kann. Das neue System macht Fragen wie die, in welchem Land Anträge schneller entschieden werden und welche Länder mehr Aufnahmekapazität haben, zu strategischen Fragen.

In der aktuellen politischen Lage steht der seit dem 12. Juni 2026 anwendbare Pakt weiterhin im Zentrum heftiger Debatten. Vor allem Länder wie Ungarn und Polen lehnen den verpflichtenden Solidaritätsmechanismus ab. Große EU-Staaten wie Deutschland, Frankreich und die Niederlande unterstützen dagegen die Umsetzung, tun sich aber schwer, die gesellschaftliche Gegenreaktion zu bewältigen. Seit der Europawahl im Juni 2024 haben rechtsextreme Parteien ihre migrationsfeindliche Rhetorik verschärft, während die Parteien der Mitte versuchen, ausgewogene Politiken zu entwickeln, die Migration steuern und zugleich die Fachkräftezuwanderung unterstützen. Auch wenn der Pakt angenommen ist, zeigen politische Auseinandersetzungen und nationale Unterschiede bei der Umsetzung, dass der Prozess auch künftig sehr schwierig bleiben wird.

Visa- und Aufenthaltsregelungen / Ausländerrecht der EU

Einige bemerkenswerte Regelungen sind hier:

Visakodex (Verordnung 810/2009)

Der EU-Visakodex ist das zentrale EU-Recht für kurzfristige Einreisen (bis zu 90 Tage) in den Schengen-Raum. Er legt fest, welche Unterlagen für Schengen-Visumanträge erforderlich sind, wie Anträge geprüft werden, und klärt Fragen wie die 90/180-Regel. Für Themen wie Ablehnungen, Visa für mehrfache Einreisen oder Transitvisa bietet er einen Orientierungsrahmen.

Blue-Card-Richtlinie (2009/50/EG, Reform 2021)

Auch sie ist ein Rahmen, um hochqualifizierte Arbeitskräfte in die EU zu holen. Hochschulabsolventen oder hochqualifizierte Fachleute können mit der Blauen Karte in der EU das Recht auf Arbeit und langfristigen Aufenthalt erlangen. Mit der Reform von 2021 (Richtlinie (EU) 2021/1883) wurden die Gehaltsschwellen gesenkt und der Anwendungsbereich auf mehr Branchen ausgeweitet. Deutschland und die Niederlande nutzen dieses System aktiv für Fachkräfte aus der Türkei.

Richtlinie über Studierende und Forschende (2016/801/EU)

Die EU-Richtlinie über Studierende und Forschende bietet Ausländern, die zum Studium oder zur Forschung in die EU kommen, erleichterte Visa- und Aufenthaltsmöglichkeiten. Studierende können nach dem Abschluss in der EU bleiben und Arbeit suchen, Forschende dank Mobilitätsrechten in verschiedenen Mitgliedstaaten arbeiten. Dies wird häufig im Zusammenhang mit Erasmus+ und EU-Forschungsprojekten relevant.

Familienzusammenführungsrichtlinie (2003/86/EG)

Diese Richtlinie regelt die Zusammenführung von Migrantinnen und Migranten aus Nicht-EU-Staaten mit ihren Familienangehörigen. Sie gilt etwa für den Nachzug von Ehegatten und Kindern, teils auch von Eltern. Bei der Migration ist dies einer der sensibelsten Bereiche, denn Kriterien wie Einkommen, Wohnraum und Krankenversicherung müssen erfüllt sein, und Ablehnungen kommen häufig vor. Für Antragstellende aus der Türkei ist dies vor allem in Deutschland und den Niederlanden einer der am häufigsten genutzten Wege; Kriterien wie Einkommenshöhe, angemessener Wohnraum und Krankenversicherung sind jedoch wichtige Voraussetzungen für den Familiennachzug.

Freizügigkeitsrichtlinie (2004/38/EG)

Diese Richtlinie regelt die Freizügigkeit und den Aufenthalt von Unionsbürgerinnen und Unionsbürgern und ihren Familienangehörigen (etwa Ehegatten, Kindern, unterhaltsberechtigten Verwandten) innerhalb der EU. Sie erfasst nicht nur Unionsbürger, sondern auch ihre drittstaatsangehörigen Familienangehörigen; so hat etwa eine türkische Staatsangehörige oder ein türkischer Staatsangehöriger das Recht, den unionsbürgerlichen Ehepartner zu begleiten, der von seinem Freizügigkeitsrecht Gebrauch macht und sich in einem anderen Mitgliedstaat niederlässt. Diese Regelung ist von entscheidender Bedeutung, weil sie eine korrekte Information und strategische Beratung in Fragen wie Familiennachzug, Aufenthaltstiteln und Schutz der Freizügigkeitsrechte ermöglicht.

Rückführungsrichtlinie (2008/115/EG)

Diese Richtlinie regelt in einem gemeinsamen Rahmen die Rückführung von Drittstaatsangehörigen ohne rechtmäßigen Aufenthalt in EU-Mitgliedstaaten. Bei Rückführungsverfahren ist der Grundsatz der Nichtzurückweisung (keine Rückführung in ein Land, in dem Verfolgung oder Folter drohen), einer der Grundsätze des Völkerrechts, strikt einzuhalten. Die Regelung ist besonders für Menschen wichtig, deren Asylantrag abgelehnt wurde oder denen kein Aufenthaltsrecht zuerkannt wurde. Wer die Möglichkeiten der freiwilligen Rückkehr, die Rechtsbehelfe und die Optionen eines Verbleibs aus humanitären Gründen kennt, kann das Verfahren ohne Rechtsverlust bewältigen.

Auf diese Regelungen wird in späteren Beiträgen ebenfalls eingegangen.

INFORMATIONSHINWEIS: Für Migrationsberater ist es entscheidend, den Zusammenhang zwischen Eurodac und den Dublin-Regeln zu kennen. Eurodac ist eine zentrale Datenbank, die EU-weit die Fingerabdrücke von Asylsuchenden und irregulär eingereisten Drittstaatsangehörigen erfasst. Über dieses System lässt sich feststellen, über welches Land eine Person in die EU eingereist ist. Die Dublin-III-Verordnung (seit dem 12. Juni 2026 durch die AMMR ersetzt) bestimmt, welches Land einen Asylantrag prüft, und macht in der Regel das Ersteinreiseland zuständig. Betroffene sollten daher wissen, dass frühere Registrierungen in einem anderen EU-Land über Eurodac sichtbar sind und dies nach den Dublin-Regeln zu einer Überstellung in dieses Land führen kann. Dieses Wissen ist entscheidend, um die richtige Strategie zu verfolgen und falsche Erwartungen zu vermeiden.

Quellen

  1. Europäische Menschenrechtskonvention echr.coe.int
  2. Europäische Kommission – Migrations- und Asylpakt home-affairs.ec.europa.eu
  3. EUR-Lex eur-lex.europa.eu

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