Die Türkei beherbergt Millionen Ausländer, doch Begriffe wie Flüchtling, Asylsuchender und vorübergehender Schutz werden oft verwechselt. Der Beitrag klärt den Rechtsstatus der Migranten.
Nach offiziellen Angaben lebten 2022 mehr als 5 Millionen Ausländer in der Türkei, darunter 3,5 Millionen Syrer und 500.000 Afghanen[i], nach einigen inoffiziellen Schätzungen sogar fast 10 Millionen[ii].
Aktualisierung (November 2026): Nach dem Sturz des Assad-Regimes im Dezember 2024 beschleunigte sich die Rückkehr nach Syrien. Nach Angaben der Migrationsbehörde sank die Zahl der Syrer unter vorübergehendem Schutz 2025 unter 2,5 Millionen.
Aufgrund ihrer geografischen Lage ist die Türkei nicht nur für Syrer, sondern auch für Ausländer aus vielen anderen Staaten, vor allem aus dem Irak, Afghanistan, Pakistan, Iran und einigen afrikanischen Ländern, zu einem „Zielland“ oder zu einem „Transitland“ auf dem Weg in andere Länder geworden.
Vorweg sei gesagt: Bis 2011, als die Massenmigration aus Syrien in die Türkei begann, hatte die Türkei weder eine umfassende, planvolle Migrationspolitik noch eine wirksame gesetzliche Regelung zur Migration. Deshalb brauchte es neue Institutionen, umfassende Gesetze und langfristige Strategien, und es wurden entsprechende Schritte unternommen. Dazu gehören eine Richtlinie des Innenministeriums von 2012[iii], ein im April 2013 verabschiedetes, mit EU- und Völkerrecht abgestimmtes umfassendes Migrationsgesetz[iv], eine Verordnung von 2014[v] sowie die Gründung der Migrationsbehörde im Jahr 2013.
Begriffsverwirrung
Anfangs war in offiziellen Erklärungen wie in der Presse für Syrer am häufigsten das Wort Gast zu hören, dem weder im nationalen noch im internationalen Recht ein Status entspricht. Wer die Frage religiös betrachtete, sprach bei Muslimen wie Syrern und Afghanen zudem von Glaubensbrüdern, Konfessionsgenossen, Muhadschir und Unterdrückten.
Die Zeit der Gastfreundschaft ist längst vorbei. Doch trotz der neuen Regelungen herrscht nicht nur bei Bürgern und Presse, sondern auch bei Politikern und Verwaltung Verwirrung darüber, welcher Begriff für diese Menschen der richtige ist!
Verwandte Begriffe
Deshalb müssen Begriffe wie „Flüchtling“, „Asylsuchender“, „Migrant“, „Inhaber vorübergehenden Schutzes“ oder „Antragsteller auf internationalen Schutz“, die einander ähnlich scheinen, aber unterschiedliche Bedeutungen und rechtliche Folgen haben, mit Blick auf die Ausländer in der Türkei geklärt werden.
1. Migrant: Dies ist der umfassendste Begriff der Migration. Eine allgemein anerkannte Definition gibt es nicht. Nach dem Glossar der Migrationsbegriffe[vi] und den Vereinten Nationen ist ein Migrant eine Person, die sich, aus welchem Grund auch immer, freiwillig oder unfreiwillig, länger als ein Jahr in einem fremden Land aufhält. Der Begriff umfasst also nicht nur, wie manche behaupten, Menschen, die aus wirtschaftlichen, bildungsbezogenen oder sozialen Gründen ein besseres Leben suchen, sondern auch jene, die ihr Land aus den zwingenden Gründen der Flüchtlingsdefinition verlassen. Die Internationale Organisation für Migration (IOM) etwa zählt auch Flüchtlinge zu den Migranten.
Alle Ausländer, die sich länger als ein Jahr in der Türkei aufhalten, können nach UN, IOM und dem Glossar der Migrationsbegriffe als Migranten bezeichnet werden.
Irregulärer Migrant: So werden Personen bezeichnet, die ohne die erforderlichen Genehmigungen und Dokumente einreisen (illegale Einreise), sich niederlassen oder arbeiten, oder die legal einreisen, das Land aber nicht innerhalb der erlaubten Frist verlassen. Der Begriff umfasst auch Personen, die auf legalem oder illegalem Weg in ein Land einreisen und es als Transitland auf dem Weg vom Herkunfts- ins Zielland nutzen.
Diese Personen haben im Aufnahmeland keinen rechtlichen Status. Bezeichnungen wie heimlicher oder illegaler Migrant, die mitunter stattdessen verwendet werden, sollten vermieden werden, weil sie die Betroffenen mit einer Straftat gleichsetzen.
Ein Beispiel sind Syrer oder Afghanen, die mit vorübergehender Absicht in die Türkei kommen und über die Ägäis oder den Fluss Evros (Meriç) nach Europa gelangen wollen.
2. Inhaber internationalen Schutzes: Wenn Staaten ihrer Pflicht, die eigenen Bürger zu schützen, nicht nachkommen können, bedeutet dieser Status, dass Menschen, die in anderen Ländern Schutz suchen, in Sicherheit leben können, nicht an gefährliche Orte zurückgeschickt werden und ihre grundlegenden Menschenrechte genießen. Er ist ein Oberbegriff für vier Kategorien: Flüchtling, bedingter Flüchtling, subsidiärer Schutz und vorübergehender Schutz.
a. Flüchtling: Allgemein ist ein Flüchtling eine Person, die aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung das Vertrauen in den eigenen Staat verloren hat, weil sie keine unparteiische Behandlung erwartet, ihr Land verlässt, in einem anderen Land um Schutz ersucht und deren Antrag von diesem Land „angenommen“ wird.
Wegen des Vorbehalts, den die Türkei als Vertragspartei der Genfer Flüchtlingskonvention[vii] zum zugehörigen Protokoll[viii] erklärt hat, gewährt sie Schutzsuchenden von außerhalb Europas rechtlich keinen Flüchtlingsstatus. Ausländer aus Syrien, Pakistan, dem Irak oder afrikanischen Ländern können daher nicht als Flüchtlinge gelten, da sie nicht aus einem europäischen Land kommen.
Menschen dagegen, die vor dem Krieg in der Ukraine in die Türkei geflohen sind und deren Antrag angenommen wird, können den Flüchtlingsstatus erhalten, weil sie ihr Land wegen Ereignissen in Europa verlassen haben.
b. Asylsuchender / Flüchtlingsanwärter: Der Begriff bezeichnet die Kategorie vor der Anerkennung als Flüchtling. Als grundlegendes Menschenrecht steht er für Menschen, die ihr Land aus den in der Flüchtlingsdefinition genannten Gründen verlassen und in einem anderen Land Schutz suchen.[ix] Es sind Personen, die aus diesen Gründen in ein anderes Land gelangt sind und noch keinen Asylantrag stellen konnten oder deren Antrag noch nicht angenommen wurde oder noch geprüft wird.
Da der Asylsuchende als Flüchtlingsanwärter gilt, können Personen, die wegen des Vorbehalts zur Genfer Konvention in der Türkei keinen Flüchtlingsstatus erhalten können, auch diesen Status nicht erlangen.
c. Bedingter Flüchtlingsstatus: Dieser Status wird Ausländern oder Staatenlosen gewährt, die wegen Ereignissen außerhalb Europas die Voraussetzungen der Flüchtlingsdefinition erfüllen (Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz, Art. 62). Ein bedingter Flüchtling darf in der Türkei bleiben, bis er in einem Drittland neu angesiedelt wird.
Dieser Status ist für Ausländer von außerhalb Europas vorgesehen, die wegen des Vorbehalts zur Genfer Konvention keinen vollen Flüchtlingsstatus erhalten können.
Wegen der geografischen Beschränkung, die die Türkei zur Genfer Konvention von 1951 erklärt hat, erkennt sie nur Menschen aus Europa als vollwertige Flüchtlinge an. Wer von außerhalb Europas kommt und internationalen Schutz beantragt, erhält daher bei Erfüllung der Voraussetzungen den Status eines bedingten Flüchtlings. Syrer fallen dagegen unter ein eigenes Regime, den vorübergehenden Schutz.
d. Vorübergehender Schutz: Gemeint ist der Schutz für Ausländer, die zum Verlassen ihres Landes gezwungen wurden, nicht dorthin zurückkehren können, auf der Suche nach dringendem und vorübergehendem Schutz massenhaft an die Grenze kommen oder sie überschreiten und deren internationaler Schutzstatus nicht individuell festgestellt werden kann.
So ist der Status der Syrer, die vor Konflikten und allgemeiner Gewalt massenhaft in die Türkei geflohen sind und um Schutz ersucht haben, nach nationalem Recht der „vorübergehende Schutz“. Sie können als „Personen unter vorübergehendem Schutz“ bezeichnet werden. Deshalb stellt ihnen die Migrationsbehörde einen „Ausweis für vorübergehenden Schutz“ aus.
Ausländer aus einem europäischen Land wie der Ukraine beantragen dagegen keinen vorübergehenden Schutz, sondern Asyl, das einen höheren Schutzstatus gewährt.
3. Staatenloser (Heimatlos): Eine Person, die kein Staat nach seinem Recht als Staatsangehörigen ansieht. Gemeint ist also nicht einfach jemand, der fern seiner Heimat lebt.
Diese Definition gilt für Menschen aus aller Welt, die in die Türkei gekommen sind, die Staatsangehörigkeit ihres eigenen Staates verloren haben und noch nicht türkische Staatsbürger sind. Ausländer in der Türkei, die ihre staatsbürgerliche Bindung an ihr Herkunftsland behalten, gelten dagegen nicht als staatenlos.
4. Inhaber subsidiären Schutzes: Nach dem Gesetz von 2013 erhält subsidiären Schutz ein Ausländer oder Staatenloser, der weder als Flüchtling noch als bedingter Flüchtling anerkannt werden kann, dem aber bei einer Rückkehr die Todesstrafe, Folter, erniedrigende Behandlung oder wegen der Konflikte in seinem Land eine persönliche Bedrohung drohen würde und der deshalb den Schutz seines Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder will. Personen, die in der Türkei vorübergehenden Schutz genießen, können diesen Schutz nicht erhalten.
Viele Ausländer wie die Syrer können keinen subsidiären Schutz erhalten, weil sie unter vorübergehendem Schutz stehen. Der Begriff lässt sich auf sie nicht anwenden.
Fazit
Die Begriffsverwirrung um die in die Türkei eingewanderte ausländische Bevölkerung zu beseitigen und die richtigen Begriffe zu verwenden, ist wichtig, um die Rechte und Pflichten dieser Menschen im Alltag zu bestimmen und um eine Migrationspolitik zu gestalten.
Zusammengefasst:
- Nach der allgemeinen Definition haben alle, die sich länger als ein Jahr in der Türkei aufhalten, den Status von Migranten.
- Die große Mehrheit der Ausländer in der Türkei aus außereuropäischen Ländern wie Syrien oder Afghanistan steht unter vorübergehendem Schutz.
- Wer von der Türkei nach Europa oder auf andere Kontinente weiterziehen will, ist ein irregulärer Migrant.
- Wer aus europäischen Ländern wie der Ukraine kommt und Schutz beantragt, kann als Asylsuchender gelten, wessen Antrag angenommen wird, als Flüchtling.
- Bezeichnungen wie Inhaber internationalen Schutzes oder Staatenlose spiegeln die tatsächliche Lage und den Status der Syrer in der Türkei nicht wider.
[i]https://web.archive.org/web/20210717223705/https://www.amerikaninsesi.com/a/taleban-egemenligi-turkiye-yi-hedef-ulke-mi-yapacak/5969560.html
[ii]https://tr.wikipedia.org/wiki/T%C3%BCrkiye%27deki_Suriyeliler#:~:text=2021%20y%C4%B1l%C4%B1%20itibar%C4%B1yla%20T%C3%BCrkiye’de,ev%20sahipli%C4%9Fi%20yapan%20%C3%BClke%20yapmaktad%C4%B1r.
[iii] Richtlinie Nr. 62 des Innenministeriums über die Aufnahme und Unterbringung von Staatsangehörigen der Arabischen Republik Syrien und dort ansässigen Staatenlosen, die zur Massenzuflucht in die Türkei gekommen sind
[iv] Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz (2013)
[v] Verordnung über vorübergehenden Schutz (2014)
[vi] https://www.goc.gov.tr/kurumlar/goc.gov.tr/files/goc_terimleri_sozlugu(1).pdf
[vii] Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), unterzeichnet im Rahmen der Vereinten Nationen
[viii] Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1967
[ix] Abkommen der Vereinten Nationen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge von 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention)
Nach Artikel 3 Absatz 3 des türkischen Ansiedlungsgesetzes (İskân Kanunu) gelten als Schutzsuchende (sığınmacı) Personen, die nicht zur Niederlassung, sondern aus einer Notlage heraus vorübergehend in der Türkei Zuflucht suchen.
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