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Grabenoperationen: Grauzonen des Rechts

Wie wurde in Ankara vor Beginn der Grabenoperationen nach einer Rechtsgrundlage gesucht? Der Autor, der als Jurist und Dozent an den Gendarmerieschulen tätig war, beschreibt die rechtlichen Grauzonen der Operationen.

In diesem Beitrag geht es um einen Teil der Arbeiten, die in Ankara zur Suche nach einer Rechtsgrundlage vor den in Diyarbakır, Şırnak und Mardin durchgeführten und in der Öffentlichkeit als „Grabenoperationen“ (Hendek Operasyonları) bekannten „Operationen in Wohngebieten/Stadtoperationen“ unternommen wurden.

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PUGAT-Autor Ali Çağlar hat kürzlich eine Reihe von Beiträgen zu diesem Thema verfasst. Ich finde, diese Beiträge sollten alle, denen das Thema am Herzen liegt, unbedingt lesen, weil sie das Geschehen in der Region aus der Schilderung eines Offiziers zeigen, der selbst vor Ort war.

Ich dagegen nehme Sie mit nach Ankara, kurz vor diesen Operationen.

Ich arbeitete als Jurist und Dozent am Kommando der Gendarmerieschulen. Die Operationen hatten noch nicht begonnen. Eines Tages versammelte der Oberst, der die Abteilung Rechtswissenschaften leitete, eine Gruppe juristischer Offiziere. Er sagte, die Generalkommandantur der Gendarmerie habe angeordnet, einen Bericht beziehungsweise ein Gutachten zu erstellen.

Eigentlich wurden solche Berichte und Gutachten bei der der Generalkommandantur unterstellten „Rechtsberatung“ angefordert, doch ab und zu kamen ähnliche Anfragen auch an das Kommando der Gendarmerieschulen in Beytepe.

Es ging um die im Südosten geplanten Operationen zur „Terrorbekämpfung in Wohngebieten“. Ja! Ich spreche von den Grabenoperationen. Zu diesem kritischen Thema wurde eine Studie verlangt.

Die Anfrage betraf das militärische Personal, das an den Terrorbekämpfungsoperationen in den Wohngebieten der Region teilnehmen sollte. Gefragt wurde, wie das an einem so heiklen Einsatz beteiligte Personal von künftigen Strafverfahren und Schadensersatzzahlungen freigestellt werden könne, und es wurde ein Gutachten darüber verlangt, wie etwaige rechtswidrige Zustände in den rechtlichen Rahmen gebracht werden könnten.

Auch der Oberst, der die Abteilung leitete, muss die problematischen Seiten der Sache gekannt haben, denn er fragte: „Gibt es keine Grauzone?“, und verlangte, sich bei der Arbeit auf Grauzonen zu konzentrieren, die man als „Gesetzeslücken“ bezeichnen könnte, und diese zu nutzen.

*****

Das Team machte sich an die Arbeit, prüfte die Rechtslage und stellte die einschlägigen Urteile des EGMR zusammen. Das Ergebnis des fertigen Berichts war natürlich negativ.

Diese Operationen bargen im Hinblick auf die in der Region lebenden Zivilisten grundlegende rechtliche Probleme. In einer solchen Lage war das Risiko ziviler Opfer tatsächlich sehr hoch. Zudem bestand die Möglichkeit, dass PKK-Elemente während der Ereignisse Zivilisten benutzen würden. In solchen Fällen trug der Staat als Verwaltung außerdem eine „Haftung für soziale Risiken“.

Das an den Operationen beteiligte Personal wiederum konnte später wegen Schäden, die es während einer im Rahmen seines öffentlichen Dienstes und mit den ihm dafür bereitgestellten Mitteln ausgeübten Tätigkeit verursachte, mit einem „Regressmechanismus“ konfrontiert werden (Verfassung Art. 40/2, 129/5 und weitere einschlägige Gesetze). Deutlicher gesagt: Der Staat, der diese Schäden bezahlen würde, konnte später bei dem Personal, das den Schaden verursacht hatte, entsprechend dessen Verschulden Regress nehmen, also die Ausgaben von ihm zurückverlangen.

Darüber hinaus konnten schwierige Lagen entstehen, in denen „das Personal selbst verantwortlich gemacht würde“, etwa weil Soldaten wegen ihrer auf Gehorsam beruhenden beruflichen Reflexe einen rechtswidrigen Befehl kaum hinterfragen, die Grenzen des erteilten Befehls überschreiten (Militärstrafgesetzbuch Art. 41) und mitunter übermäßige Gewalt anwenden (Türkisches Strafgesetzbuch Art. 256).

Solche Fehler konnten bei der Art der Aufgabe immer vorkommen, doch diesmal war die Sache anders. Es ging um eine Konfliktlage „eigener Art“ in einem Gebiet, in dem auch Zivilisten lebten. Ein solcher Einsatz barg weit ernstere Risiken als gewöhnlich erwartet, allen voran „Verletzungen des Rechts auf Leben“. Personal, das an einer solchen Operation teilnahm, bei der es zu Verletzungen des Rechts auf Leben, nicht wiedergutzumachenden psychischen Traumata und erheblichen Sachschäden kommen würde, konnte sich aus den fast sicher zu erwartenden Strafverfahren nicht einfach mit dem Satz „Es wurde befohlen, und ich habe es ausgeführt!“ herauswinden.

Selbst wenn bestimmte rechtliche Regelungen getroffen würden, um das an diesen Operationen beteiligte Personal, die nicht mit nationalem und internationalem Recht vereinbar waren und viele Risiken bargen, vor Verstrickung in Straftaten oder vor strafrechtlichen Sanktionen zu schützen, stünden diese im Widerspruch zum universellen Völkerrecht und damit zur Verfassung, die über ihren Artikel 90 im Kern daran gebunden ist.

Kein Wert und kein Ideal konnte die Tötung eines unschuldigen Menschen oder seine materiellen und immateriellen Verluste rechtfertigen. Mit anderen Worten: Wenn es um das Recht auf Leben geht, kann es jenseits von Schwarz und Weiß keine „Grauzone“ geben.

Der erstellte Bericht wurde an die zuständige Stelle weitergeleitet und liegt vielleicht noch immer im Archiv.

*****

Kommen wir nun zum Schritt davor, also dazu, wie die Dinge in Ankara liefen…

Wie ich später erfuhr, hatte Staatspräsident Erdoğan mit dem damaligen Generalstabschef General Hulusi Akar bereits über den Einsatz der TSK in Wohngebieten gesprochen. Akar hatte jedoch einige Zweifel. Akar, der sich der Nachteile bewusst war, wenn die TSK wie von Erdoğan befohlen in Wohngebieten Operationen durchführten, wusste, dass die beteiligten Soldaten später rechtlichen Sanktionen ausgesetzt und zu Schadensersatz verurteilt werden könnten.

Ich vermute, dass Akar nicht nur von der Generalkommandantur der Gendarmerie, sondern auch von anderen Einheiten ähnliche Berichte angefordert hat, und ich vermute ebenfalls, dass diese Berichte in dieselbe Richtung wiesen: Diese Sache wird künftig ernste rechtliche Probleme verursachen!

Akar, der sich selbst nicht in Gefahr bringen wollte, trat mit diesen Berichten und Gutachten noch einmal vor Erdoğan, doch „Oberbefehlshaber“ Erdoğan begegnete der Sache mit seiner üblichen „Was ich sage, gilt“-Haltung: „Das Gesetz gehört mir, die Armee gehört mir!“ Erdoğan, der mit dem Hammer in der Hand in jedem einen Nagel sieht, ließ die Operationen auf diese Weise beginnen.

Es war unmöglich, dass Erdoğan nicht wusste, dass diese Operationen, die dem Daseinszweck des Staates diametral widersprachen und die Menschen der Region (aber eben nur die Menschen der Region, denn die anderen interessierte es wohl kaum, weil es nicht nah genug geschah, um ihre Sinne zu reizen) dazu bringen würden, den Staat grundlegend infrage zu stellen, sowohl dem Ansehen des Landes in der internationalen Öffentlichkeit schaden als auch die Soldaten in der Region in eine schwierige Lage bringen würden.

Wollte Erdoğan die Operationen in den Wohngebieten wirklich aus einer Notwendigkeit heraus? Oder wollte er diese Operationen und das Bild, das daraus entstehen würde, für politischen Gewinn nutzen? Diesen Teil kennen wir nicht, doch nach all der Zeit wissen wir alle sehr gut, wie die Dinge in Erdoğans Bürokratie laufen.

*****

Dutzende Soldaten, die in den Hauptnachrichten nur Zahlen waren, kamen bei diesen Operationen ums Leben. Die Zahl der zivilen Opfer und das Ausmaß der materiellen und vor allem der immateriellen Schäden kennen wir dagegen bislang nicht. Vielleicht wird dies immer „grau“ bleiben und nie bekannt werden. Wenn jedoch vor internationalen Rechtsinstanzen, allen voran dem EGMR, mit zulässigen Beschwerden Verfahren eröffnet werden, werden „die Verantwortlichen“ weder die zivilen Opfer noch die Gründe für die Operationen jemals vernünftig erklären können.

Derzeit gibt es nach den Operationen, die Schätzungen zufolge „1,6 Millionen Menschen betrafen, 500.000 zur Abwanderung zwangen und rund 2.000 das Leben kosteten“, Hunderte Beschwerdeführer, die wegen der Verletzung zahlreicher Rechte der EMRK, allen voran des „Rechts auf Leben (Art. 2)“ und des „Rechts auf Freiheit und Sicherheit (Art. 5)“, gegen Ankara Beschwerde eingelegt haben. Zwei dieser Akten (die Fälle Elçi und Tunç) wurden als „Pilotverfahren“ ausgewählt, doch die Beschwerden wurden abgewiesen, weil der innerstaatliche Rechtsweg noch nicht erschöpft sei.

Wie der EGMR nach Erschöpfung des innerstaatlichen Rechtswegs (oder nachdem festgestellt wird, dass das Verfassungsgericht wegen überlanger Verfahren kein „wirksamer innerstaatlicher Rechtsbehelf“ mehr ist) in diesen Fällen entscheiden wird, ist eine weitere Frage, auf deren Antwort wir gespannt sind.

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