StartRecht und MenschenrechteDie Radbruchsche Formel: gestern, heute, morgen

Die Radbruchsche Formel: gestern, heute, morgen

Muss ein Gesetz auch dann angewandt werden, wenn es offenkundig ungerecht ist? Die nach der NS-Zeit entwickelte Radbruchsche Formel beleuchtet bis heute die Spannung zwischen Recht und Gerechtigkeit.

Wie wir alle wissen, ist einer der grundlegendsten Grundsätze des universellen Rechts die Regel „Keine Straftat und keine Strafe ohne Gesetz“. Alle Tatbestände und die dafür vorgesehenen Strafen werden also durch Gesetze geregelt. Doch kann der Gesetzgeber mit den Gesetzen, die er für eine bestimmte Gruppe oder Schicht erlässt, gegen die Gerechtigkeit handeln oder sie unterdrücken? Hier füllt die Radbruchsche Formel, die in der modernen Rechtsphilosophie einen ganz besonderen Platz einnimmt, eine sehr große Lücke.

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Die Radbruchsche Formel ist eine sehr wichtige Lehre, die vielen Menschen das zeitweise verlorene Vertrauen in das Recht zurückgab. Die Radbruchsche Formel, leider aus sehr bitteren historischen Erfahrungen entstanden, wurde zu einer wirksamen Quelle, die schließlich, wenn auch spät, Gerechtigkeit herbeiführte. So spielte sie bei der Rechtsprechung der nach dem Zweiten Weltkrieg eingerichteten Gerichte eine wichtige Rolle.

Zunächst lohnt ein Blick auf den Urheber der Formel und auf das Umfeld, in dem der Gedanke Gestalt annahm. Gustav Radbruch war zwischen 1921 und 1923 zweimal Justizminister der Weimarer Republik. Mit seiner Arbeit in dieser Zeit trug er viel zur Reform des deutschen Strafrechts bei.

Gustav Radbruch

Danach wählte er das akademische Leben und zog sich aus der Politik zurück. Als Hitler an die Macht kam, wurde er von seiner Universitätsstelle entfernt, weil man ihn für „politisch unzuverlässig“ erklärte. Mit dem Ende des NS-Regimes kehrte er an die Universität zurück. In dieser Zeit entstanden auch die Werke, auf denen bis heute seine Anerkennung als einer der einflussreichsten Rechtsphilosophen seiner Zeit, also des 20. Jahrhunderts, beruht.

Nach G. Radbruch, der mit seiner Arbeit geistiger Vater von Artikel 7 Absatz 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention war, verlieren Gesetze ihre rechtliche Geltung gegenüber der Gerechtigkeit, wenn die Abweichung von der Gerechtigkeit ein unerträgliches Maß erreicht. Denn dann beruht das betreffende Gesetz nicht auf der Gleichheit, dem Kern der Gerechtigkeit, und ist, weil die Gerechtigkeit bei seiner Entstehung bewusst verleugnet wurde, der Gerechtigkeit und der Natur des Rechts völlig zuwider. Solche Gesetze, die Menschen erniedrigen, unmenschliche Behandlung ermöglichen und Menschenrechte missachten, haben keinen Rechtscharakter. Auch gibt es keine Verjährung, wenn es darum geht, die schweren Folgen eines solchen Gesetzes wenigstens teilweise wiedergutzumachen oder die Verantwortlichen vor Gericht zu stellen.

Nach Radbruch ist, wer seine Befehlsgewalt über Personen, die ihm Gehorsam schulden, mit dem Vorsatz einer Straftat missbraucht, mittelbar Täter. Auch wer Justizmechanismen als Werkzeug benutzt, ist mittelbarer Täter. Mittelbare Täterschaft ist für jemanden, der den politischen Fanatismus der Zeit, den bestehenden Druck der Macht und die politische Ausrichtung des Strafrichteramts kennt, sehr klar und offensichtlich. Wer etwa einen Menschen durch Denunziation der politisierten Strafjustiz Hitlers ausliefert, weiß, dass er ihn nicht einem Verfahren mit rechtlichen Garantien übergibt, das zu einer gerechten Entscheidung gelangt und die Wahrheit feststellt, sondern einer willkürlichen Praxis. Viele haben diesen Prozess aus nächster Nähe miterlebt.

Nach Radbruch entheben unmenschliche Gerichtsentscheidungen die Richter nicht mit der Ausrede „Die Pflicht verlangt die Anwendung des Gesetzes, das Gesetz muss angewandt werden“ von ihrer Verantwortung. Denn Richter können durch Rücktritt vermeiden, Gesetze anzuwenden, die gerechtigkeitswidrig, unannehmbar und unerträglich sind. Sich solchen Gesetzen und dem Unrecht zu widersetzen, ist Recht und Pflicht der betreffenden Richter zugleich. Kurz: Von Richtern, die selbst in keiner Phase der Entscheidungsfindung frei sind, eine gerechte Entscheidung zu erwarten, wäre ein Fehler.

Einer der Fälle, in denen die Radbruchsche Formel angewandt wurde, ist als Fall der „Groll-Denunziantin“ in die Rechtsliteratur eingegangen. Eine mit einem Soldaten verheiratete Frau, die eine Beziehung mit einem anderen hatte und ihren Mann loswerden wollte, zeigte ihn 1944 an, weil er das NS-Regime kritisiert und beleidigende Äußerungen über Hitler gemacht habe. Nach geltendem Recht war es strafbar, Hitler und das Regime zu beleidigen. Der Soldat wurde vor ein Militärgericht gestellt und zum Tode verurteilt.

Der Soldat, der eine Zeit lang in Haft saß, wurde wegen des Krieges nicht hingerichtet. Er wurde wieder an die Front geschickt. Nach dem Ende des NS-Regimes zeigte der Soldat seine Frau an. Die Frau wurde angeklagt, weil sie durch die unberechtigte Denunziation ihres Mannes dessen Haft herbeigeführt habe. Obwohl die Frau geltend machte, ihre Anzeige habe zwei Gesetzen von 1934 und 1938 entsprochen und sie habe somit ihr gesetzliches Anzeigerecht ausgeübt, verurteilte das Berufungsgericht sie nach dem deutschen Strafgesetzbuch wegen „rechtswidriger Freiheitsberaubung“.

Das Gericht ließ in diesem Fall die Denunziationsgesetze der NS-Zeit unberücksichtigt, weil es sie für gerechtigkeits- und gewissenswidrig hielt. Hätte man diese Gesetze als gültig anerkannt, wäre die Anzeige der Frau rechtmäßig gewesen, und sie hätte nach dem Strafgesetzbuch von 1871 nicht verurteilt werden können.

In einem anderen Fall zeigte ein Justizangestellter namens Puttfarken einen Mann namens Götting an, weil dieser „Hitler ist ein Massenmörder und schuld am Krieg“ an eine Toilettenwand geschrieben hatte. Götting wurde wegen dieser Tat und wegen Abhörens ausländischer Sender schuldig gesprochen und hingerichtet. Puttfarken wurde später wegen dieser Denunziation vor dem Schwurgericht in Thüringen angeklagt und zu lebenslanger Haft verurteilt.

Im Urteil gegen Puttfarken wollte das Gericht zuerst klären, ob diese Tat rechtmäßig war. Puttfarken sagte, er habe Götting wegen seiner nationalsozialistischen Überzeugung angezeigt. Doch selbst in der NS-Zeit gab es keine solche Anzeigepflicht. Göttings Tat bedrohte die Sicherheit des Staates in keiner Weise. Aus diesen Gründen hatte Puttfarken der Justiz nicht geholfen. Denn er wusste bei der Anzeige, dass er Götting dem parteiischen Gericht einer willkürlichen Macht ohne rechtliche Garantien für eine gerechte Entscheidung und Wahrheitsfindung auslieferte. Er wusste auch zweifelsfrei, dass man in jenen Jahren niemanden, der sich vor Gericht verteidigen musste, am Leben ließ.

Die zweite Frage war, ob Puttfarken für seine Tat ein Verschulden zuzurechnen sei. Puttfarken hatte selbst erklärt, Götting in den Tod schicken zu wollen, und einige Zeugen bestätigten dies. Auch wenn das Todesurteil vom Gericht verhängt wurde, benutzte Puttfarken das Gericht als Werkzeug zur Erreichung seines Ziels und wurde, obwohl er mittelbarer Täter war, später wegen Beihilfe zum Mord bestraft.

Ein weiterer Fall ist die Verurteilung zweier Scharfrichtergehilfen zum Tode. Zwei Gehilfen namens Kleine und Rose vollstreckten gegen Bezahlung aktiv zahlreiche Hinrichtungen. Obwohl sie diese Taten jederzeit hätten vermeiden können, entschieden sie sich, diese grauenvolle Arbeit nur des Geldes wegen zu tun, begingen Verbrechen gegen die Menschlichkeit und bezahlten dafür mit ihrem Leben.

Die Ereignisse dieser schrecklichen Zeit, die noch nicht einmal ein Jahrhundert zurückliegt, erinnern uns leider an das, was in der heutigen Türkei in der Justiz geschieht. Natürlich erzählen manche Richter, die beim Verkünden einer ihnen befohlenen oder als zwingend empfundenen, gerechtigkeitslosen Entscheidung den eigentlich unschuldigen Angeklagten nicht einmal in die Augen sehen können, ihrem engen Umfeld, sie hätten keine andere Wahl, um ihr Gewissen zu beruhigen. Wahrscheinlich wird dies künftig einer der häufigsten Fälle sein: Die heutigen Juristen, die Militante des Regimes sind, werden sagen, sie seien unschuldig, hätten keine andere Wahl gehabt, und versuchen, anderen die Schuld zu geben. Genau deshalb muss in den heutigen Verfahren jedes Wort, jede Beleidigung und jede Willkür, jede Folter und Misshandlung durch Justizangehörige, Sicherheitskräfte und Gefängnispersonal lückenlos festgehalten werden. Möglichst alles muss aktenkundig gemacht werden. Denn vieles geschieht, was nicht nur Recht, Moral und staatlichen Traditionen, sondern sogar der Menschlichkeit widerspricht. Wahrscheinlich wird es künftigen Generationen sehr übertrieben und unwirklich erscheinen.

Höchstwahrscheinlich werden künftig jene die größten Schwierigkeiten haben, die unschuldige Menschen denunzierten und als geheime Zeugen auftraten, um den Gerichten des Regimes, die keine rechtlichen Beweise haben, die Arbeit zu erleichtern. Vielen, genau wie einst in Deutschland, drohen weit schwerere strafrechtliche Sanktionen, angefangen bei „Freiheitsberaubung“. Denn diese Personen wissen ganz genau, dass sie die Menschen, über die sie aussagten und von denen sie nicht wussten, ob sie überhaupt eine Straftat begangen hatten, der willkürlichen, politisierten Justiz des Regimes ohne rechtliche Garantien auslieferten und dass diese zu Unrecht bestraft würden.

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