Migrant, irregulärer Migrant, Flüchtling, Asylsuchender, bedingter Flüchtling… Im Alltag werden diese Begriffe oft synonym verwendet, rechtlich stehen sie jedoch für unterschiedliche Rechte und Pflichten.
Wir setzen die Erläuterung der Grundbegriffe der Migration fort!
Migrant
Im weiteren Sinne ist ein Migrant eine Person, die ihr eigenes Land freiwillig verlässt und in ein anderes Land oder eine andere Region zieht, um einen besseren Lebensstandard zu erreichen oder ihre Zukunftserwartungen zu verwirklichen. Migrantinnen und Migranten ziehen meist nicht wegen Verfolgung oder Krieg, sondern aus wirtschaftlichen, bildungsbezogenen oder familiären Gründen fort. Im Völkerrecht kann der Begriff „Migrant“ mitunter so verwendet werden, dass er auch Asylsuchende und Flüchtlinge umfasst. Migrantinnen und Migranten genießen weiterhin den Staatsangehörigkeitsschutz ihres Landes; wollen sie zurückkehren, muss ihr Land sie also aufnehmen. Es ist ausdrücklich zu betonen, dass Begriffe wie „illegaler Migrant“ oder „illegaler Flüchtling“, die in den Medien gelegentlich auftauchen, falsch sind und nicht verwendet werden sollten, weil sie den Status von Menschen kriminalisieren. Stattdessen sind Begriffe wie „irregulärer Migrant“ vorzuziehen.
Irregulärer Migrant (Irregular Migrant)
Der Begriff wird für eine Person verwendet, die unter Verstoß gegen die gesetzlichen Einreisebedingungen des Ziellandes eingereist ist, über die Dauer ihres Visums oder Aufenthaltstitels hinaus bleibt oder auf illegalem Weg ins Land gelangt ist. So gelten etwa Menschen, die ohne Visum eine Grenze überqueren oder nach Ablauf ihres Visums im Land bleiben, als irreguläre Migranten. Ein irregulärer Status kann mitunter auch ohne Absicht der Person entstehen (etwa aus Unkenntnis der Verfahren). Für Migrationsberaterinnen und -berater ist es entscheidend, ihre Klientinnen und Klienten korrekt über gesetzliche Fristen und Verfahren zu informieren, um sie davor zu schützen.
Flüchtling (Refugee)
Dies ist der wichtigste Begriff der Terminologie des internationalen Schutzes. Nach der Genfer Flüchtlingskonvention von 1951 ist ein Flüchtling eine Person, die aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen Überzeugung ihr Land verlassen hat und nicht dorthin zurückkehren will oder kann. Die Flüchtlingseigenschaft entsteht, sobald eine Person die völkerrechtlichen Voraussetzungen erfüllt; die Entscheidung der zuständigen Behörden stellt sie förmlich fest und erkennt sie an. Nach Völkerrecht gilt für Flüchtlinge der Grundsatz der Nichtzurückweisung (Non-Refoulement); sie dürfen also nicht zwangsweise an einen Ort zurückgebracht werden, an dem ihr Leben in Gefahr ist. Anerkannte Flüchtlinge haben im Aufenthaltsland Zugang zu Rechten wie Bildung, Arbeit und Gesundheitsversorgung und können langfristig sogar die Einbürgerung beantragen (je nach Rechtslage des Landes).
Hinweis: Da die Türkei der Genfer Flüchtlingskonvention mit einem geografischen Vorbehalt beigetreten ist, erkennt sie Menschen, die von außerhalb Europas kommen, nicht als Flüchtlinge an und bezeichnet sie als „bedingte Flüchtlinge“. Das führt dazu, dass der Begriff „Flüchtling“ in der türkischen Öffentlichkeit und in den Medien anders verwendet wird. Im internationalen Kontext und in Europa gilt der Begriff „Flüchtling“ jedoch universell im Sinne der obigen Definition.
Asylsuchender (Asylum Seeker)
Ein Asylsuchender ist eine Person, die internationalen Schutz sucht, deren Flüchtlingseigenschaft aber noch nicht offiziell anerkannt ist. Wer also in einem Land oder bei den Vereinten Nationen Asyl beantragt hat und auf das Ergebnis wartet, wird als Asylsuchender bezeichnet. Asylsuchende haben bis zum Abschluss ihres Verfahrens das Recht, sich rechtmäßig im Land aufzuhalten, und ihre Grundrechte sind geschützt; während dieser Zeit dürfen sie nicht zwangsweise in ihr Herkunftsland zurückgeschickt werden. Fällt der Antrag positiv aus, kann ihnen die Flüchtlingseigenschaft oder, wenn die Voraussetzungen vorliegen, ein anderer internationaler Schutzstatus zuerkannt werden; fällt er negativ aus, können sie gegebenenfalls Rechtsmittel einlegen, oder es werden andere Schutzformen (etwa subsidiärer Schutz) geprüft. Während der Begriff „asylum seeker“ in Europa und in der internationalen Literatur verbreitet ist, verwendet die offizielle türkische Gesetzgebung den Begriff „sığınmacı“ (Asylsuchender) technisch nicht, sondern spricht von „Antragstellern auf internationalen Schutz“; in dieser Reihe verwenden wir der Verständlichkeit halber dennoch den Begriff „Asylsuchender“.
Bedingter Flüchtling (Conditional Refugee)
Dieser Begriff bezeichnet einen Status, der sich aus dem geografischen Vorbehalt der Türkei ergibt. Menschen von außerhalb Europas, deren Bedarf an internationalem Schutz anerkannt ist, gelten in der Türkei als „bedingte Flüchtlinge“ und dürfen in der Türkei bleiben, bis sie in einem Drittstaat neu angesiedelt werden. So gelten etwa Menschen, die aus Iran, Irak oder Afghanistan in die Türkei kommen und deren Asylantrag angenommen wird, als bedingte Flüchtlinge. In den europäischen Ländern gibt es keine solche geografische Unterscheidung; wessen Antrag angenommen wird, erhält die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutz.
Subsidiärer Schutz (Subsidiary Protection)
Dies ist ein Schutzstatus, den manche Länder Menschen gewähren, die zwar nicht unter die Flüchtlingsdefinition fallen, denen aber ein ernsthafter Schaden droht (Folter, Krieg usw.). Im EU-Recht wird er als subsidiärer Schutzstatus bezeichnet, und seine Inhaber genießen ähnliche Rechte wie Flüchtlinge.
Staatenlose Person (Stateless Person)
Staatenlos ist, wer von keinem Staat als Staatsangehöriger anerkannt wird. Auch Staatenlosigkeit ist ein bedeutendes Problem im Migrationsbereich, denn für Staatenlose ergeben sich Probleme beim rechtlichen Schutz und bei der Zugehörigkeit. So wurden etwa mit dem Zerfall der ehemaligen Sowjetunion manche Gruppen staatenlos. Im Völkerrecht bestimmt das Übereinkommen über die Rechtsstellung der Staatenlosen von 1954 die Rechte Staatenloser.
Expat (Expatriate)
Dem Wortsinn nach ist auch ein Expat ein Migrant, denn das Wort bezeichnet eine Person, die außerhalb ihres Heimatlandes lebt. Im Sprachgebrauch wird „Expat“ jedoch meist für Beschäftigte internationaler Unternehmen, diplomatisches Personal oder hochqualifizierte Angestellte verwendet. Im Türkischen wurde historisch vor allem für Türkinnen und Türken, die als Arbeitskräfte in Europa leben, das Wort gurbetçi („Mensch in der Fremde“) verwendet (zum Beispiel „Almancı“, „Deutschländer“). Heute kann der Begriff „Expat“ für Menschen, die (meist für eine bestimmte Zeit) in einem fremden Land leben und arbeiten, in einem elitäreren Rahmen verwendet werden als der Begriff Migrant.
Diaspora
Als Diaspora bezeichnet man die Gemeinschaft der Staatsangehörigen eines Landes, die in anderen Ländern leben und ihre Bindungen an dieses Land aufrechterhalten. Mit der türkischen Diaspora sind etwa die Migrantinnen und Migranten türkischer Herkunft gemeint, die in verschiedenen Teilen der Welt, vor allem in europäischen Ländern, leben. Diasporagemeinschaften spielen eine wichtige Rolle in den wirtschaftlichen und sozialen Beziehungen der Migranten sowohl zum Herkunfts- als auch zum Aufenthaltsland (Rücküberweisungen, kulturelle Bindungen, Lobbyarbeit usw.). Für Migrationsberaterinnen und -berater sind Diasporanetzwerke wertvoll, um Informationen und Chancen zu teilen.
Schleusung (Smuggling) und Menschenhandel (Trafficking)
Dies sind zwei mit irregulärer Migration verbundene Straftatbestände. Schleusung ist das illegale Verbringen von Menschen in ein Land mit deren Einwilligung, während Menschenhandel die Anwerbung, Beförderung, Weitergabe, Beherbergung oder Aufnahme von Menschen durch Gewalt, Drohung, Täuschung oder ähnliche Mittel zum Zweck der Ausbeutung umfasst. Auf den irregulären Migrationsrouten nach Europa stellen beide ein ernstes Problem dar.
Integration und Eingliederung
Diese Begriffe beschreiben den Prozess, in dem Migrantinnen und Migranten Teil der Aufnahmegesellschaft werden; sie werden in späteren Beiträgen ausführlich behandelt. Kurz gesagt bezeichnen sie die Teilhabe von Migranten an der Aufnahmegesellschaft in Bereichen wie Sprache, Beschäftigung und gesellschaftlicher Akzeptanz.
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Für alle, die sich für Migration interessieren, ist es neben den Grundbegriffen auch nützlich, das internationale Migrationsrecht und seine wichtigsten Rechtsgrundlagen sowie das nationale Migrationsrecht einiger Zielländer wie Deutschland und der Niederlande in groben Zügen zu kennen. Auch darauf werden wir gesondert eingehen.
Quellen
- IOM – Glossary on Migration publications.iom.int
- UNHCR unhcr.org
- Türkisches Gesetz Nr. 6458 über Ausländer und internationalen Schutz mevzuat.gov.tr
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